Revisionsverfahren

Die Revision ist das letzte Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Danach wäre nur noch die Verfassungsbeschwerde und danach der Weg zu den Europäischen Gerichten offen. Die Revision hat eine hohe Bedeutung für erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (Strafkammer), da in diesem Fall nur noch die Revision möglich ist, die Berufung ist unstatthaft. Die Revisionsbegründungsschrift erfordert besonders hohe Anforderungen. Die anwaltliche Tätigkeit wird bei Anfertigung einer Revisionsbegründungs besonders herausgefordert. Allein wegen der formalen Anforderungen ist von einem besonders hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2005 (Az.: 2 BvR 4490/05) die sehr hohen Anforderungen als „überspannt“ kritisiert.

Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.

Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.