Strafvollstreckung

Strafvollstreckung ist die Vollstreckung eines in einem Strafprozess ergangenen Urteils und bedeutet die Erzwingung der Strafe durch staatliche Organe. Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Im Fall einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe erhält der Verurteilte eine Ladung zum Strafantritt.

Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. Der Verurteilte wird nach dem Urteil schlichtweg in die Strafhaft überstellt. Dies erfolgt durch Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt.

Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist.

Der Zeitpunkt des Strafantritts kann in bestimmten Fällen bis zu vier Monate aufgeschoben werden. Hierfür sind besondere Gründe erforderlich, die vorgetragen werden müssen.

In sehr seltenen und besonderen Ausnahmefällen kann auch einem Gnadengesuch des Verurteilten stattgegeben werden und die Strafe entfällt hierdurch.

Sofern die Freiheitsstrafe angetreten werden muss, gilt es die Haftdauer möglichst zu verkürzen.
Die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe ist nach zwei Dritteln oder sogar der Hälfte der Haftzeit möglich.
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
  3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

  1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
  2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen.

Im Rahmen des Strafvollzugs sind die Vollzugslockerungen besonders hervorzuheben, wie zB. Verlegung in den gelockerten Vollzug, Freigang, Hafturlaub usw.

Wir vertreten unsere Mandanten auch intensiv und nachhaltig im Vollzug der Strafvollstreckung. In diesem Zusammenhang gilt es, dem Verurteilten bei Bedarf zu einem Strafvollstreckungsaufschub zu verhelfen, eine etwaige Vollzugsunfähigkeit darzustellen und vor allem Anträge auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, auf Aussetzung des Strafrestes bei Verbüßung der halben Strafe bzw. von Zweidritteln der Strafe zu stellen, Vollzugslockerungen zu beantragen und zur Umsetzung zu führen.