Strafbefehlsverfahren

Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet.

Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:


Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es handelt sich hierbei um ein „summarisches Verfahren", bei welchem die Schuld des Beschuldigten nicht zur vollsten Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Der Erlass des Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt. Sofern das Gericht Bedenken bezüglich der Sache im Hinblick auf das summarische Strafbefehlsverfahen wie z.B. wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat hat, wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl.

Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. Das Gericht wird dann  eine Hauptverhandlung durchführen.

Bei der Entscheidung durch Urteil auf Grund eines zulässigen Einspruchs gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung. Nach Einspruch kann vom Gericht auch eine höhere Strafe verhängt werden.
Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Der Einspruch muss daher sorgfältig abgewogen werden.

Im Strafbefehlsverfahren muss der Angeklagte nicht persönlich zum Termin erscheinen und kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, der dann für ihn auftritt. Gegen das Urteil des Amtsrichters kann der Angeklagte die üblichen Rechtsmittel, also vor allem Berufung, einlegen. Kommt der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht und wird auch nicht durch einen Anwalt vertreten, verwirft der Richter seinen Einspruch durch Urteil, gegen das der Angeklagte wiederum Berufung einlegen kann. Ist der Strafbefehl rechtskräftig, erlangt er die Wirkung eines normalen Strafurteils.